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VGH Bayern, 24.08.2009 - 7 CE 09.10150 |
Volltextveröffentlichung
- openjur.de
Zulassung zum Studium im Fach Humanmedizin (LMU), WS 2008/2009; Lehrdeputat der Akademischen Oberräte auf Zeit; Personalabbau aufgrund haushaltsrechtlicher Vorgaben; Notwendigkeit einer Abwägung der kapazitätsrechtlichen Folgen; Vorrang des Abbaus ...
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- VGH Bayern, 12.07.2007 - 7 CE 07.10206
Auszug aus VGH Bayern, 24.08.2009 - 7 CE 09.10150
Erforderlich ist danach nicht nur die Darlegung sachlicher Gründe für die getroffene Maßnahme, sondern auch eine nachvollziehbare Abwägung zwischen den grundrechtlich geschützten Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen (BVerwG vom 15.12.1989 DVBl 1990, 526; BayVGH vom 15.10.2001 Az. 7 CE 01.10005; vom 12.7.2007 Az. 7 CE 07.10206).Ob dies hier der Fall war, geht aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor, da diese - trotz entsprechender Hinweise in der Senatsentscheidung vom 12. Juli 2007 (a.a.O.) - weder ein Gesamtkonzept für den Stellenabbau im Fach Humanmedizin noch eine Auflistung aller im fraglichen Zeitraum für einen Einzug prinzipiell in Frage kommenden Stellen enthalten.
Auch zu diesem Aspekt, der ebenfalls schon in der Entscheidung des Senats vom 12. Juli 2007 (Az. 7 CE 07.10206) angesprochen wurde, finden sich in den von der LMU vorgelegten Unterlagen aus den Jahren 2007 und 2008 keinerlei Ausführungen.
Die beiden punktuellen Anstiege der Bestandszahlen lassen sich plausibel nur durch die Tatsache erklären, dass im Frühjahr 2006 aufgrund von Beschlüssen des Verwaltungsgerichts München (z. B. Az. M 3 E L 05.20086) dauerhaft 130 zusätzliche Studienplätze und im Juli 2007 aufgrund von Beschlüssen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (z. B. Az. 7 CE 07.10206) 38 zusätzliche Studienplätze vergeben wurden.
- VGH Bayern, 31.05.2006 - 7 CE 06.10202
Auszug aus VGH Bayern, 24.08.2009 - 7 CE 09.10150
Führt jedoch die nachträgliche Studienplatzvergabe infolge von Gerichtsentscheidungen oder (gerichtlichen bzw. außergerichtlichen) Vergleichen dazu, dass nach dem 1. Fachsemester die Zahl der eingeschriebenen Studenten in ungewöhnlicher Weise ansteigt oder - entgegen einer sonst feststellbaren Tendenz - nicht absinkt, so handelt es sich um einen atypischen Verlauf, der der Schwundberechnung nicht zugrunde gelegt werden darf, sondern in geeigneter Weise rechnerisch auszugleichen bzw. zu neutralisieren ist (vgl. dazu in anderem Zusammenhang BayVGH vom 31.5.2006 Az. 7 CE 06.10202 u.a. m.w.N.). - OVG Hamburg, 26.03.1999 - 3 Nc 34/98
Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Medizin außerhalb der festgesetzten …
Auszug aus VGH Bayern, 24.08.2009 - 7 CE 09.10150
Als sachliche Gründe für einen Kapazitätsabbau kommen zwar grundsätzlich auch allgemeine Sparzwänge oder Bemühungen um einen wirtschaftlicheren bzw. gezielteren Einsatz der staatlichen Haushaltsmittel in Betracht (OVG Hamburg vom 26.3.1999 NVwZ-RR 2000, 219/222).
- VGH Bayern, 15.10.2001 - 7 CE 01.10005
Auszug aus VGH Bayern, 24.08.2009 - 7 CE 09.10150
Erforderlich ist danach nicht nur die Darlegung sachlicher Gründe für die getroffene Maßnahme, sondern auch eine nachvollziehbare Abwägung zwischen den grundrechtlich geschützten Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen (BVerwG vom 15.12.1989 DVBl 1990, 526; BayVGH vom 15.10.2001 Az. 7 CE 01.10005; vom 12.7.2007 Az. 7 CE 07.10206). - VGH Bayern, 07.08.2003 - 7 CE 03.10023
Auszug aus VGH Bayern, 24.08.2009 - 7 CE 09.10150
Nachdem die früheren C2-Stellen, die hinsichtlich des individuellen Lehrdeputats Professoren gleichgesetzt wurden und daher ein Lehrdeputat von 9 SWS rechtfertigten, schon seit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl I S. 2542) nur noch als Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter vergeben werden konnten, durfte die Hochschule für diese Stellen ab der jeweiligen Neubesetzung das für wissenschaftliche Assistenten bzw. Akademische Räte auf Zeit geltende Lehrdeputat von 5 SWS ansetzen (vgl. BayVGH vom 7.8.2003 Az. 7 CE 03.10023). - BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 15.89
Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes der Medizin - Anforderungen an die …
Auszug aus VGH Bayern, 24.08.2009 - 7 CE 09.10150
Erforderlich ist danach nicht nur die Darlegung sachlicher Gründe für die getroffene Maßnahme, sondern auch eine nachvollziehbare Abwägung zwischen den grundrechtlich geschützten Belangen der Studienplatzbewerber und den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen (BVerwG vom 15.12.1989 DVBl 1990, 526; BayVGH vom 15.10.2001 Az. 7 CE 01.10005; vom 12.7.2007 Az. 7 CE 07.10206). - VGH Bayern, 15.07.2008 - 7 CE 08.10021
Zahnmedizin LMU (Wintersemester 2007/2008); kapazitätsmindernde …
Auszug aus VGH Bayern, 24.08.2009 - 7 CE 09.10150
In einer Reihe von Entscheidungen der letzten Jahre ist der Senat der vielfach erhobenen Forderung entgegengetreten, die auf Stichtagserhebungen beruhenden Bestandszahlen der jeweiligen Eingangssemester zum Zweck der Schwundberechnung jeweils (fiktiv) um die Anzahl derjenigen Bewerber zu erhöhen, die aufgrund vorläufiger gerichtlicher Anordnung erst nachträglich zum Studium zugelassen worden sind (vgl. zuletzt BayVGH vom 15.7.2008, Az. 7 CE 08.10021 m.w.N.). - VGH Bayern, 19.10.2006 - 7 CE 06.10410
Auszug aus VGH Bayern, 24.08.2009 - 7 CE 09.10150
Maßgebend hierfür war zunächst die allgemeine Überlegung, dass die Schwundquotenbildung aus Praktikabilitätsgründen auf gewisse Formalisierungen und Pauschalierungen angewiesen ist, so dass sich eine am Immatrikulationsstatus und an regelmäßigen Erhebungsstichtagen anknüpfende Bestandszahlenermittlung anbietet (vgl. BayVGH vom 19.10.2006 Az. 7 CE 06.10410). - VGH Bayern, 21.07.2009 - 7 CE 09.10096
Zahnmedizin LMU (Wintersemester 2008/2009); Stellenverlagerung in die …
Auszug aus VGH Bayern, 24.08.2009 - 7 CE 09.10150
Für sieben dieser Stelleneinzüge (120041, 120043, 120049, 400359, 400094, 400402, 120035 und 400396) lässt sich in den Behördenakten kein Nachweis für eine einzelfallbezogene Begründung finden, so dass die betreffenden Einsparmaßnahmen bei der Kapazitätsberechnung von vornherein außer Betracht bleiben müssen; der hier anzunehmende völlige Abwägungsausfall ließe sich während des laufenden Studienjahres auch nicht mehr durch Nachschieben ergänzender Erwägungen (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) rückwirkend "heilen" (zu dieser prinzipiellen Möglichkeit s. BayVGH vom 21.7.2009 Az. 7 CE 09.10096 u.a.).